| EU-Verordung zum Schadenersatz bei Schiffsreisen
Die neue EU-Verordnung über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (EG 392/2009) gilt seit 1.1.2012. Diese regelt, dass der ausführende Beförderer und Reiseveranstalter solidarisch für Schäden aus Tod, Körperverletzung und Gepäckschäden haften.
In Österreich kommt dazu noch die Haftung des Pauschalreiseveranstalters gemäß Konsumentenschutzgesetz, wonach auch entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen ist.
In Italien wird ebenfalls Schaden für die "vacanza rovinata" (zerstörter Urlaub) ersetzt. In Italien ist die Rechtsgrundlage dafür ohne Spezialnorm für Konsumenten im allgemeinen Schadenersatzrecht zu finden im Artikel 2043 c.c. (codice civile "italienisches Zivilgesetzbuch"), der den Ersatz des "existenziellen" Schadens ("danno esistenziale") regelt. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ist in der Judikatur der italienischen Höchstgerichte eine Unterkategorie dieser Regelung. Zwei Leitentscheidungen der Corte di Cassazione (italienisches Höchstgericht) aus dem Jahr 2009 haben diese Anspruchsgrundlage bestätigt.
Aktueller Anlass Costa Concordia: Die neue Verordnung wird möglicherweise gleich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten in großem Ausmaß Anwendung finden müssen. Diejenigen, die auf dem Kreuzfahrtschiff Costa Concordia zu Schaden gekommen sind, werden sich auf diese Rechtsgrundlage berufen können, wenn sie ihre Ansprüche bei außergerichtlichen Verhandlungen gegenüber der italienischen Reederei Costa Crociere S.p.A. und - so es dazu kommen sollte - in einem erforderlichen gerichtlichen Vorgehen gegen die Reederei und / oder gegen den Reiseveranstalter, wenn sie nicht direkt bei Costa Crociere gebucht haben, geltend machen.
Falls Sie genauere Informationen zur Geltendmachung von Ansprüchen in Italien im Allgemeinen, zum Reiserecht oder im Zusammenhang mit dem konkreten Kreuzfahrtschiffunfall benötigen, können Sie mit unserer Kanzlei in Wien oder Mailand Kontakt aufnehmen. Durch unsere Kanzleistruktur mit Standorten sowohl in Österreich als auch in Italien sind wir darauf spezialisiert, Ansprüche in Italien und Österreich für Menschen aus anderen Ländern ohne sprachliche und kulturelle Barrieren geltend zu machen. Persönlich Betroffenen des Unglücks vor der Isola del Giglio ist ein rasches Vorgehen anzuraten, um im heiklen italienischen Rechtssystem nicht zu riskieren, aus formalen Gründen (Fristenwahrung usw.) Rechte zu verlieren.
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